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   LAG Hessen, 12.12.2018 - 6 Sa 157/18   

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https://dejure.org/2018,56119
LAG Hessen, 12.12.2018 - 6 Sa 157/18 (https://dejure.org/2018,56119)
LAG Hessen, Entscheidung vom 12.12.2018 - 6 Sa 157/18 (https://dejure.org/2018,56119)
LAG Hessen, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - 6 Sa 157/18 (https://dejure.org/2018,56119)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG, § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG

  • IWW

    § 2 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, § ... 1 b Abs. 3 BetrAVG, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, § 1 Abs. 2 BetrAVG, § 1 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG, § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, § 1 Abs. 3 BetrAVG, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517, 519, 520 ZPO, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 617/12

    Betriebsrente - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

    Auszug aus LAG Hessen, 12.12.2018 - 6 Sa 157/18
    Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - unter RdN.

    In der Anmeldung eines Arbeitnehmers zur Pensionskasse liegt zugleich die - konkludente - Abrede, dass für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Tarifbedingungen des BVV maßgeblich sein sollen (vgl. BAG vom 30.09.2014 - 3 AZR 617/12 - RdN. 40).

    Hierzu gehören insbesondere Satzungsbestimmungen, die allein dazu dienen, den Zusammenbruch der Pensionskasse zu verhindern (vgl. BAG vom 30.09.2014 - 3 AZR 617/12 - RdN.42).

    Richtig ist, dass die bisher vorliegenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 30.09.2014 - 3 AZR 617/12 - BAG vom 10.02.2015 - 3 AZR 65/14 - und BAG vom 15.03.2016 - 3 AZR 476/15 -) sich zu Ansprüchen auf Herabsetzung der Versorgungsleistungen aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Pensionskasse der deutschen Wirtschaft vom 27. Juni 2003 entsprechend der diesbezüglichen Satzung der Pensionskasse der deutschen Wirtschaft verhalten.

    Die dynamische Verweisung auf die Satzung und die Tarifbedingungen des BVV kann auch nicht als Widerrufsvorbehalt ausgelegt werden, mit dem sich der Arbeitgeber für den Fall, dass die Pensionskasse die Leistungen herabsetzt, ein akzessorisches Recht zur Leistungskürzung vorbehalten hätte (vgl. BAG vom 30.09.2014 - 3 AZR 617/12 - RdN. 45).

    Nicht maßgeblich ist hingegen, wie sich die wirtschaftliche Lage der Pensionskasse darstellt und ob diese wegen ihrer wirtschaftlichen Lage die Leistungen herabsetzen darf (vgl. BAG vom 30.09.2014 - 3 AZR 617/12 - RdN. 47).

  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 65/14

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers - regulierte

    Auszug aus LAG Hessen, 12.12.2018 - 6 Sa 157/18
    Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. BAG vom 10.02.2015- 3 AZR 65/14 - RdN. 30).

    Werden - wie hier - Beiträge an eine Pensionskasse im Sinne von § 1 b Abs. 3 BetrAVG zugesagt, ergibt sich die zugesagte Versorgungsleistung in der Regel aus den für das Versicherungsverhältnis geltenden Versicherungs- bzw. Tarifbedingungen (vgl. BAG vom 12.02.2015 - 3 AZR 65/14 - RdN. 38).

    Richtig ist, dass die bisher vorliegenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 30.09.2014 - 3 AZR 617/12 - BAG vom 10.02.2015 - 3 AZR 65/14 - und BAG vom 15.03.2016 - 3 AZR 476/15 -) sich zu Ansprüchen auf Herabsetzung der Versorgungsleistungen aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Pensionskasse der deutschen Wirtschaft vom 27. Juni 2003 entsprechend der diesbezüglichen Satzung der Pensionskasse der deutschen Wirtschaft verhalten.

  • BAG, 15.03.2016 - 3 AZR 476/15

    Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht

    Auszug aus LAG Hessen, 12.12.2018 - 6 Sa 157/18
    Richtig ist, dass die bisher vorliegenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 30.09.2014 - 3 AZR 617/12 - BAG vom 10.02.2015 - 3 AZR 65/14 - und BAG vom 15.03.2016 - 3 AZR 476/15 -) sich zu Ansprüchen auf Herabsetzung der Versorgungsleistungen aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Pensionskasse der deutschen Wirtschaft vom 27. Juni 2003 entsprechend der diesbezüglichen Satzung der Pensionskasse der deutschen Wirtschaft verhalten.

    Demgemäß sind an die Gesamtumstände, die den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll, keine erhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BAG vom 15.03.2016 - 3 AZR 476/15 - RdN. 42).

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus LAG Hessen, 12.12.2018 - 6 Sa 157/18
    Dazu sei anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes vom 07. März 1995 - 3 AZR 282/94 Arbeitnehmer bereits mit Entstehen einer Versorgungsanwartschaft in einem betriebsrechtlichen Rentenverhältnis stehen.
  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 510/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

    Auszug aus LAG Hessen, 12.12.2018 - 6 Sa 157/18
    Für einen Eingriff in zukünftige dienstzeitabhängige Rentenfaktoren reichen sachlich-proportionale Gründe aus (vgl. BAG vom 12.11.2013 - 3 AZR 510/12 -).
  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 92/12

    Höhe der Arbeitgeberaufwendungen für die betriebliche Altersversorgung -

    Auszug aus LAG Hessen, 12.12.2018 - 6 Sa 157/18
    Diese Anspruch geht dahin, dass der Arbeitgeber bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls die vereinbarten erforderlichen Handlungen vornimmt, die die spätere Erfüllung des Versorgungsversprechens über den vereinbarten Durchführungsweg sicherstellt (vgl. BAG vom 12.11.2013 - 3 AZR 92/12 - RdN. 64).
  • BAG, 12.05.2020 - 3 AZR 161/19

    Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 2018 - 6 Sa 157/18 - aufgehoben.
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